Kunden Fragen & Antworten
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arrow Was ändert sich in der Zukunft (01.01.2013) ?

Die neue Bezeichnung wird zukünftig bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger sein. Das Kehren und Überprüfen Ihrer Anlagen wird auch weiterhin gesetzlich vorgeschrieben sein. Die Fristen der notwendigen Arbeiten, werden Ihnen in einem amtlichem Bescheid (Feuerstättenbescheid) mitgeteilt. Der Nachweis der Arbeiten erfolgt über entsprechende Formblätter und obliegt dem Eigentümer. Alle hoheitlichen Aufgaben, wie das Führen des Kehrbuchs, die Feuerstättenschau sowie die gesetzlichen Bauabnahmen, Schornsteinfreigaben etc. verbleiben weiterhin beim bevollmächtigten Bezirksschorn-
steinfeger. Für die Ausführung aller „freien Arbeiten“ können Sie sich ab 2013 einen Schornstein-
fegerbetrieb Ihrer Wahl aussuchen. Dieser muss jedoch in einem, vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, geführten Register eingetragen sein.

Eine Ausnahme gibt es im neuen Schornsteinfeger-Handwerksgesetz für Staatsangehörige aus anderen EU-Staaten, die im Inland keine gewerbliche Niederlassung im Schornsteinfegerhandwerk unterhalten: Diese dürfen vorübergehend und gelegentlich Arbeiten nach § 13 durchführen, wenn sie die in den §§ 7 bis 9 der EU/ EWR-Handwerk-Verordnung vom 20. Dezember 2007 bestimmten Voraussetzungen erfüllen.“

Sollten Sie Angebote von Schornsteinfegern aus anderen EU-Staaten erhalten, dann bedenken Sie, dass diese nur unter eng eingegrenzten Voraussetzungen Arbeiten ausführen dürfen. Fragen hierzu beantworte ich gern.
 

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