Die neue Bezeichnung wird zukünftig bevollmächtigter
Bezirksschornsteinfeger sein. Das Kehren und Überprüfen Ihrer Anlagen
wird auch weiterhin gesetzlich vorgeschrieben sein. Die Fristen der
notwendigen Arbeiten, werden Ihnen in einem amtlichem Bescheid
(Feuerstättenbescheid) mitgeteilt. Der Nachweis der Arbeiten erfolgt
über entsprechende Formblätter und obliegt dem Eigentümer. Alle
hoheitlichen Aufgaben, wie das Führen des Kehrbuchs, die
Feuerstättenschau sowie die gesetzlichen Bauabnahmen,
Schornsteinfreigaben etc. verbleiben weiterhin beim bevollmächtigten
Bezirksschorn- steinfeger. Für die Ausführung aller „freien Arbeiten“
können Sie sich ab 2013 einen Schornstein- fegerbetrieb Ihrer Wahl
aussuchen. Dieser muss jedoch in einem, vom Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle, geführten Register eingetragen sein.
Eine Ausnahme gibt es im neuen
Schornsteinfeger-Handwerksgesetz für Staatsangehörige aus anderen
EU-Staaten, die
im Inland keine
gewerbliche Niederlassung im Schornsteinfegerhandwerk unterhalten: Diese
dürfen vorübergehend
und gelegentlich
Arbeiten nach § 13 durchführen, wenn sie die in den §§ 7 bis 9 der EU/
EWR-Handwerk-Verordnung vom 20. Dezember 2007 bestimmten Voraussetzungen
erfüllen.“
Sollten Sie Angebote von Schornsteinfegern aus anderen EU-Staaten
erhalten, dann bedenken Sie, dass diese nur unter eng eingegrenzten
Voraussetzungen Arbeiten ausführen dürfen. Fragen hierzu beantworte ich
gern.
Der
Bezirksschornsteinfegermeister Ihres Vertrauens kann auf Grund
seiner
örtlichen Kenntnis der Häuser und Anlagen und selbstverständlich
der Bewohner / Mieter einen optimierten Arbeitsablauf
besonders effizient und kostengünstig planen und ausführen.
Sofern Sie weiterhin alle Arbeiten aus einer Hand erledigt haben
möchten, belassen Sie diese bei dem Ihnen bekannten
Bezirksschornsteinfegermeister Ihres Vertrauens.
Ist es also Ihr
Wunsch, dass Ihr bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger weiterhin
alle Arbeiten ausführen soll, dann entfallen für den
Gebäudeeigentümer die Nachweise der durchgeführten Kehr- bzw.
Überprüfungsarbeiten, weil die Überwachung beim bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfeger selbst liegt. Dieser kennt alle baulichen
Begebenheiten Ihres Gebäudes bestens und hierdurch wird die
anfallende Bürokratie durch Ihren Bezirksschornsteinfeger erledigt
und Sie brauchen sich um nichts zu kümmern.